Wirksames Kontrollsystem

 

 

Bei Übertretungen im Verwaltungsrecht, muss ein Unternehmen den Behörden darlegen, dass kein Verschulden vorliegt. Dies kann nur durch ein im Unternehmen verankertes wirksames Kontrollsystem geschehen.

Die Judikatur zum wirksamen Kontrollsystem ist umfassend. Anhand von Beispielen erkläre ich Ihnen, welche Maßnahmen in einem Unternehmen umgesetzt sein müssen. 

Wirksames Kontrollsystem

Ich schule Sie in Haftungsfragen und erläutere wie ein Unternehmen seine Haftung reduzieren kann. 

 

Das wirksame Kontrollsystem ist im österreichischen Recht ein zentrales Instrument zur Entlastung von Geschäftsleitern und Verbänden im Verwaltungsstraf- und Unternehmensstrafrecht sowie eine gesellschaftsrechtliche Pflicht.

Es setzt sich aus einem Bündel organisatorischer, personeller und technischer Maßnahmen zusammen, das mit gutem Grund erwarten lässt, dass Rechtsnormen eingehalten werden – und muss lückenlos angewendet werden.

 

Gesellschaftsrechtliche Grundlage (AktG / GmbHG)

Der Vorstand einer AG ist nach § 82 AktG ausdrücklich verpflichtet, für ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem (IKS) zu sorgen, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Diese Pflicht ist Teil der allgemeinen Sorgfaltspflicht des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 84 AktG. Bei GmbH-Geschäftsführern ergibt sich die gleichlautende Sorgfaltspflicht aus § 25 GmbHG (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes).

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat bei größeren Gesellschaften gemäß § 92 AktG die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems zu überwachen. Für die GmbH gilt über § 30g GmbHG eine inhaltsgleiche Regelung.

Ein Versagen des Kontrollsystems entlastet nur, wenn das System tatsächlich ordnungsgemäß eingerichtet war; fehlt es, trifft die Verantwortlichen ein Organisationsverschulden.

 

Verwaltungsstrafrechtliche Entlastungsfunktion (VStG)

Nach § 5 VStG wird bei Ungehorsamsdelikten Fahrlässigkeit vermutet. Der Beschuldigte kann sich entlasten, indem er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Das wirksame Kontrollsystem ist das zentrale Instrument dieser Entlastung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein wirksames Kontrollsystem vor, wenn Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist.

Bei Verwendung von verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG wird die strafrechtliche Verantwortung auf diese übertragen, doch bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen gemäß § 9 VStG verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

 

Mindestanforderungen an das wirksame Kontrollsystem (Rechtsprechung des VwGH)

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung konkrete Anforderungen formuliert:

  • Hierarchiedurchdringung: Es muss dargestellt werden, welche Maßnahmen der unmittelbar Übergeordnete zu ergreifen hatte, und welche Maßnahmen der Anordnungsbefugte an der Unternehmensspitze vorgesehen hat, um sicherzustellen, dass Weisungen und Schulungen bis zur untersten Hierarchieebene gelangen und dort befolgt werden.
  • Mehr als bloße Weisungen: Die Erteilung von Anordnungen allein reicht nicht aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt.
  • Mehr als stichprobenartige Kontrollen: Belehrungen oder Stichprobenkontrollen genügen nicht.
  • Sanktionssystem: Das Kontrollsystem muss ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln enthalten. Dieses ersetzt jedoch nicht die präventiven Kontrollmaßnahmen, sondern ergänzt sie.
  • Systematische Dokumentation und Nachverfolgung: Möglichen Verstößen muss systematisch nachgegangen, sie müssen dokumentiert und es müssen entsprechende Konsequenzen (Verbesserung von Anleitungen, Schulungen, disziplinäre Maßnahmen) gezogen werden. Diese Anforderung verlangt somit ein Abweichungsmanagement.
  • Lückenlose Anwendung: Ein einmal etabliertes System muss grundsätzlich lückenlos angewendet werden.
  • Objektiver Maßstab: Maßgeblich ist, ob „alles vorgekehrt wurde, womit bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit unter den vorhersehbaren Verhältnissen der Verstoß hätte vermieden werden können".

 

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

Im Verbandsstrafrecht nach dem VbVG ist ein wirksames Kontrollsystem vor allem bei der Haftungsvermeidung bei Mitarbeitertaten (§ 3 VbVG) relevant. Ein Verband haftet für Straftaten von Mitarbeitern nur, wenn Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben („TOP-Prinzip“). Ein funktionierendes Kontrollsystem kann diese Sorgfalt belegen und eine Haftung ausschließen.

 

Einschränkungen

  • Die Anforderungen an das Kontrollsystem werden stets einzelfallbezogen beurteilt; es gibt keine gesetzliche Musterlösung.
  • Die Rechtsprechung des VwGH hat bislang in keinem konkreten Einzelfall ein vorgelegtes Kontrollsystem als vollständig befriedigend anerkannt; der Maßstab bleibt in der Praxis sehr streng.

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Haftungsausschluss: Dies ist eine allgemeine Rechtsinformation und stellt keine Rechtsberatung dar.