Jeder gemäß REACH oder CLP registrierte oder angemeldete Stoff benötigt einen Identifikator. Wenn ein Stoff nicht durch eine EG-Nummer identifiziert und nicht zuvor angemeldet oder registriert wurde, weist die REACH-IT dem Stoff eine neue Listennummer zu.

Die ECHA ändert das Format der Listennummer im Frühsommer 2025, da die Nummern im derzeitigen Format bald auslaufen werden. Das neue Format behält die derzeitige Länge bei, wird aber von numerisch auf alphanumerisch umgestellt.

 

Beispiel für das derzeitige Format 100-000-1
Beispiel für das neue Format A00-001-5

 

Unternehmen müssen möglicherweise Maßnahmen ergreifen, um ihre Aufzeichnungssysteme außerhalb von REACH-IT an das neue Format anzupassen. Dh. für Sie, kontrollieren Sie, ob Ihr Softwaresystem zur Dokumentation Ihrer Chemikalien alphanumerische Zeichen erfassen kann. Die Änderung betrifft nur neue Einträge - Listennummern, die vor der Formatänderung vergeben wurden, sind davon nicht betroffen.

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen wie diese im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

 

Wir machen Recht verständlich!

LinkedIn

Omnibus-Entwürfe

Die Europäische Kommission plant eine Abschwächung der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), um Bürokratie abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Die neuen Regelungen betreffen vor allem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD),  die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie-Verordnung.

Diese Änderungen liegen allerdings erst in Entwürfen vor und sollen künftig nur noch große Unternehmen betreffen. Ursprünglich sollten auch KMUs also bereits Firmen ab 250 Beschäftigten und 40 Millionen Euro Umsatz betroffen sein.

Nun im Entwurf

CSRD - Anwendungsbereich: Anhebung des Schwellenwerts auf mehr als 1.000 Beschäftigte UND entweder einen Umsatz größer 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme größer 25 Mio. EUR (Einzel- oder Konzernebene)

EU-Taxonomieverordnung:

  • Vollumfängliche Berichterstattung für Unternehmen mit mehr als 1.000 MA und größer 450 Mio. EUR Umsatz
  • Freiwillige Berichterstattung für Unternehmen mit mehr als 1.000 MA und kleiner 450 Mio. EUR Nettoumsatz, welche taxonomie-konforme oder teilweise taxonomie-konforme Aktivitäten berichten können.

Im Rahmen der Lieferkette sollen künftig Unternehmen nur noch bei direkten Geschäftspartnern und Tochtergesellschaften sicherstellen müssen, dass diese Umweltgesetze und Menschenrechte achten, nicht mehr entlang der gesamten Lieferkette – weiter vorgelagerte Zulieferer und Unterauftragnehmer bleiben somit weitgehend unbetroffen.

Überarbeitete und vereinfachte ESRS für berichtspflichtige Unternehmen: Auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden überarbeitet und vereinfacht. Sektorspezifische Berichtsstandards sollen entfallen, die Berichtspflichten sollen reduziert werden. Der Entwurf sieht eine Überprüfung der Relevanz und Zweckmäßigkeit der Datenpunkte vor, um Unternehmen von unnötiger Berichterstattung zu entlasten.

Reduktion des Trickle-Down-Effekts: Der Omnibus-Entwurf sieht weiters vor, den sogenannten Trickle-Down-Effekt zu reduzieren. Dazu soll die Menge an Informationen begrenzt werden, die große Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette von kleineren Unternehmen, d. h. Unternehmen mit nicht mehr als 500 Mitarbeitenden, einfordern können. Dadurch soll sich der Aufwand und der Dominoeffekt für mittelständische Unternehmen verringern.

Außerdem will die Kommission die Anwendung der Lieferkettenrichtlinie um ein Jahr auf Juni 2028 verschieben und die Nachhaltigkeitsberichtspflichten der zweiten Welle (ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025) und dritten Welle (ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2026) um jeweils zwei Jahre verschieben.

 

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

Wir machen Recht verständlich!

LinkedIn

UPDATE 2025: Bitte Beachte Sie, dass die EU an sogenannten Omnibus-Entwürfen arbeitet, um die Verpflichtungen abzuschwächen. Diese sind noch nicht als gesetzliche Änderung in Kraft.

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD oder auch CS3D) wurde veröffentlicht und ist ab 18.7.2024 in Kraft.

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 richtet sich an die Mitgliedstaaten und muss in Österreich bis 26. Juli 2026 national umgesetzt werden. Eine vergleichsweise Regelung findet sich in Deutschland im sogenannten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Von der Richtlinie betroffen sind im Wesentlichen (verbundene) Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und weltweiten Nettoumsatz von mehr als € 450 000 000.

Diese Richtlinie enthält Vorschriften über
a) die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird,
b) die Haftung für Verstöße gegen die genannten Pflichten und
c) die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, mit dem die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris nach besten Kräften gewährleistet werden soll.

Es werden risikobasierte Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt festgelegt. Unternehmen müssen folgende Maßnahmen erfüllen:
a) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme (Artikel 7)
b) Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 8) und erforderlichenfalls Priorisierung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 9)
c) Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen, Abstellung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes (Artikel 10 und 11)
d) Leistung von Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen (Artikel 12)
e) sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern (Artikel 13)
f) Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens (Artikel 14)
g) Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Artikel 15)
h) öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht (Artikel 16)

• Daten werden im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht.

• Leitlinien der Kommission, einschließlich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen werden folgen.

• Zwangsgelder bei Nicht-Konformität belaufen sich auf mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr

• Unternehmen können für entstandene Schäden durch Nicht-Behebung negativer Auswirkungen Ihres eigenen Handelns haftbar gemacht werden. Ausgenommen sind Schäden, die nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde.

 

Wir machen Recht verständlich!
LinkedIn

Neue Abfallverbrennungsverordnung 2024

Die neue Abfallverbrennungsverordnung gilt ab 1. Jänner 2025 für die Verbrennung und Mitverbrennung von festen oder flüssigen Abfällen in AWG Abfallbehandlungsanlagen, gewerbliche Betriebsanlagen und Dampfkesseln genehmigt nach EG-K. 

Betroffen sind die Inhaber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, Hersteller von Ersatzbrennstoff(produkten) und Klärschlammerzeuger.

 

Wesentliche Änderungen

KLÄRSCHLAMM 

Die Vorgaben zur Klärschlammbehandlung sind ab 1. Jänner 2033 einzuhalten.

  • Verbrennungsgebot für Klärschlamm - Ziel ist der Anteil des verbrannten Klärschlamms bezogen auf den Gesamtanfall an Klärschlamm von mindestens 80% (2030). Betroffen sind Klärschlämme mit Abfallschlüsselnummer 92201, 92212, 94301, 94302, 94501 oder 94502. 
     
  • Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm - Der Anteil des zurückgewonnenen Phosphors (aus der Verbrennungsasche) bezogen auf den Phosphorgehalt im Klärschlamm soll mit 2030 mindestens 85% betragen.
    • Eine jährliche Berichtspflicht über zurückgewonnenes Phosphor durch Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sowie für Klärschlammerzeuger (bei thermischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Verfahren bei der Abwasserreinigung) ist mit 30. April 2034 über das edm-Portal vorgesehen.

 

STAND DER TECHNIK - GRENZWERTE

  • Anpassung der Grenzwerte der Abfallverbrennungsverordnung an die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung der EU
     
  • Anpassung der Messtechnik und der Vorgaben für Ersatzbrennstoffe an den Stand der Technik und an EU-Vorgaben

 

NOTFALLSTRATEGIE

  • Für den Fall, dass Erdgas oder andere Betriebsmittel nicht zur Verfügung stehen, können Betreiber einen Antrag auf Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen für 6 Monate im Zeitraum 14. Mai 2024 bis 31. Dezember 2028 stellen. Dies ist durch einen neuen Notfallparagrafen ("Andere als normale Betriebsbedingungen") möglich.

 

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

Wir machen Recht verständlich!

LinkedIn

Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/1244 werden Vorschriften für die Erhebung und Meldung von Umweltdaten über Industrieanlagen festgelegt und auf Unionsebene wird ein neues Industrieemissionsportal in Form einer Online-Datenbank eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Dieses löst ab 1.1.2028 das bestehende E-PRTR Register ab.

Die Ziele dieser Verordnung bestehen darin, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen durch die Einrichtung des Portals zu verbessern und so die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen zu erleichtern sowie Quellen der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermitteln und die Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermöglichen, um zur Verhinderung und Verringerung dieser Umweltverschmutzung beizutragen.

Das Portal soll der Öffentlichkeit einen gebührenfreien Online-Zugang zu den wichtigsten von Industrieanlagen verursachten Umweltbelastungen ermöglichen. Die enthaltenen Daten werden sowohl in aggregierter als auch in nicht aggregierter Form zugänglich gemacht, damit gezielte Suchanfragen durchgeführt und einfach bedienbare elektronische Mittel zur Datenextraktion, auch in Form abfragebasierter Datensätze, bereitgestellt werden können.

Zu meldende Daten

Zur Überwachung der Umweltbilanz von Industrieanlagen werden die in das Portal aufzunehmenden Daten 
• die Freisetzung bestimmter Schadstoffe in die Umwelt, 
• die Verbringung von Abwasser, das solche Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts 
• und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts
abdecken, sofern dabei die einschlägigen in Anhang II aufgeführten quantitativen Schwellenwerte überschritten werden.

•  Bei den Berichtpflichten muss angegeben werden, zu welcher Betriebseinrichtung die Anlage oder ein Teil davon gehört.

• Daten über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen durch die betreffenden Anlagen werden aufgenommen, damit die Fortschritte auf dem Weg zu einer kreislauforientierten und möglichst ressourceneffizienten Wirtschaft überwacht werden können. 

• Die aufzunehmenden Daten werden relevante Rohstoffe abdecken, die im Produktionsverfahren verwendet werden und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Welche Rohstoffe als relevante Rohstoffe gelten, wird im Zusammenhang mit den Referenzdokumenten zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) stehen. 

• Die Betreiber von Anlagen melden Informationen über das Produktionsvolumen und die Zahl der Betriebsstunden der betreffenden Anlage, damit die gemeldeten Daten über Freisetzungen von Schadstoffen, die Verbringung von Abwasser, das diese Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts im Zusammenhang gesehen werden können. 

• Es muss angeben werden, ob die Daten über die Freisetzung von Schadstoffen, die Verbringung von Abwasser, das diese Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts unterhalb der Berichtsschwellenwerte liegen.

Harmonisierung der Quantifizierungsmethoden soll Qualität der Daten verbessern und vergleichbar machen

• Die Betreiber müssen zum Zweck der Quantifizierung Messungen durchführen. Sind Messungen nicht möglich, so haben die Betreiber Berechnungen vornehmen. Auf Schätzungen darf nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden.

 

Wenn Sie an regelmäßigen Informationen über rechtliche Änderungen im Bereich Environment, Health, Safety (EHS) interessiert sind, kontaktieren Sie mich.

Wir machen Recht verständlich!

LinkedIn